Haus- und Badeordnung
im Coebad und der Kleinschwimmhalle Lette
§ 1 Zweck der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit im gesamten Bereich des Freizeitbades und des Saunabereichs Coebad und Coesauna sowie der Kleinschwimmhalle Lette der Stadtwerke Coesfeld GmbH.
§ 2 Verbindlichkeit der Haus- und Badeordnung
Die Haus- und Badeordnung sowie alle weiteren Ordnungen sind für die Nutzer verbindlich. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
Das Personal oder weitere Beauftragte des Bades üben das Hausrecht aus. Anweisungen des Personals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Nutzer, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Im Falle der Verweisung aus dem Bad wird das Eintrittsgeld nicht erstattet. Dem Nutzer des Bades bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Badbetreiber in diesem Fall keine oder eine wesentlich niedrigere Vergütung zusteht als das vollständige Eintrittsgeld. Darüber hinaus kann ein Hausverbot durch die Geschäfts-/Betriebsleitung oder deren Beauftragte ausgesprochen werden.
Die gekennzeichneten und ausgewiesenen Bereiche des Betriebes werden aus Gründen der Sicherheit videoüberwacht. Die Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der § 4 werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen oder Nutzung durch bestimmte Personengruppen (z.B. Schul- und Vereinsschwimmen) können Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
Politische Handlungen, Veranstaltungen, Demonstrationen, die Verbreitung von Druckschriften, das Anbringen von Plakaten oder Anschlägen, Sammlungen von Unterschriftenlisten sowie die Nutzung des Bades zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken sind nur nach Genehmigung durch den Betreiber erlaubt.
§ 3 Öffnungszeiten, Preise
Jeder Badegast hat den ausgewiesenen Tarif für die entsprechende Leistung zu entrichten. Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden durch Aushang bekannt gegeben oder sind an der Kasse einsehbar.
Der Bade- und Saunabereich ist 15 Minuten vor dem Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
Für die Durchführung des Schul- und Vereinsschwimmens sowie für Kursangebote und Veranstaltungen für bestimmte Personengruppen können besondere Zutrittsvoraussetzungen und Öffnungszeiten festgelegt werden.
Bei Einschränkung der Nutzung einzelner Angebote oder einzelner Betriebsteile oder bei Schließung des Bades im laufenden Betrieb besteht kein Ansprung auf Minderung oder Erstattung.
Erworbene Zutrittskarten oder andere Zutrittsberechtigungen werden nicht erstattet.
Die an der Kasse erhaltene Zutrittsberechtigung bzw. das beim Zutritt erhaltene Einlassmedium inklusive Kassenbeleg sind bis zum Verlassen des Bades aufzubewahren.
§ 4 Zutritt
Der Besuch des Betriebes steht grundsätzlich jeder Person frei; für bestimmte Fälle können Einschränkungen geregelt werden.
Jeder Nutzer muss im Besitz eines gültigen Einlassmediums für den jeweiligen Nutzungsbereich sein. Mit dem Betreten des Nutzungsbereiches ist eine Weitergabe des Einlassmediums nicht zulässig.
Der Badegast muss das Einlassmedium sowie folgende vom Badbetreiber überlassene Gegenstände
- Wertfachschlüssel
- Leihsachen
so verwahren, dass ein Verlust vermieden wird. Insbesondere hat er diese am Körper, z.B. Armband, zu tragen, bei Wegen im Bad bei sich zu haben und nicht unbeaufsichtigt zu lassen.
Bei Nichteinhaltung dieser Vorgaben liegt bei einem Verlust ein schuldhaftes Verhalten des Badegastes vor. Der Nachweis des Einhaltens der vorgenannten ordnungsgemäßen Verwahrung obliegt im Streitfall dem Badegast.
Für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr ist die Begleitung einer geeigneten, mindestens 16-jährigen, Begleitperson im Freizeitbad erforderlich. Kinder ab dem 8. Lebensjahr, dürfen das Freizeitbad ohne Begleitperson betreten, sofern sie das Bronzeabzeichen vorweisen können. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Wasserrutschen) sind möglich. Die Aufsichtspflicht von nicht schwimmfähigen Kindern liegt grundsätzlich bei der Begleitperson.
Der Zutritt zum Saunabereich ist nur volljährigen Personen erlaubt. Minderjährigen ist der Einlass nur in Begleitung einer volljährigen Person gestattet.
Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können, ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
Der Zutritt ist u. a. Personen nicht gestattet:
Die unter Einfluss berauschender Mittel stehen
Die Tiere mit sich führen
Die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden.
§ 5 Allgemeine Verhaltensregeln
Der Nutzer ist für das Verschließen des Garderobenschrankes/ Wertfaches und die Aufbewahrung des Schlüssels selbst verantwortlich.
Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badekleidung gestattet. Neben Badeanzügen, Bikinis, Tankinis, Badehosen sowie Badeshorts zählen Burkinis und Neoprenanzüge ebenso zur üblichen und zulässigen Badekleidung. Schwimmflügel erleichtern Ihnen die Aufsicht bei Babys und Kleinkindern im Beckenbereich. Für Babys und Kleinkindern werden aus hygienischen Gründen Aquawindeln empfohlen.
Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in die Becken ist untersagt.
Die angebotenen Wasserattraktionen verlangen Umsicht und Rücksichtnahme auf die anderen Nutzer. Angeleitete Bewegungsangebote, Schwimmtrainings und Schwimmschulangebote durch Gäste während des öffentlichen Badebetriebes sind nicht erlaubt. Offizielle Kursangebote, die während des Parallelbetriebs stattfinden, sind optisch abgegrenzt und im Aushang einsehbar.
Die Benutzung von Sprunganlagen, der Wasserrutsche sowie der Kletterwand und im Außenbereich der Boulderanlage und des Außenspielbereiches geht über die im Badebetrieb typischen Gefahren hinaus; der Nutzer hat sich darauf in seinem Verhalten einzustellen. Diese Anlagen dürfen nur nach Freigabe durch das Personal genutzt werden. Die Benutzung erfolgt auf eigene Gefahr.
Beim Springen ist darauf zu achten, dass nur eine Person das Sprungbrett betritt und der Sprungbereich frei ist. Nach dem Sprung muss der Sprungbereich sofort verlassen werden. Gleiches gilt für die Kletterwand.
Das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Betrieb der Sprunganlage ist untersagt ebenso das Unterschwimmen der Kletterwand bei Betrieb.
Wasserrutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderung benutzt, der Sicherheitsabstand beim Rutschen muss eingehalten und der Landebereich sofort verlassen werden.
Die Benutzung von Sport- und Spielgeräten (z.B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchel-Geräten) sowie Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr.
§ 6 Verhaltensregeln im Freizeitbad und Freibad
Die Nutzer haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
Die Einrichtungen der Bäder einschließlich der Leihartikel sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Nutzer für den entstandenen Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird.
In einzelnen Badbereichen gelten unterschiedliche Regelungen für die Bekleidung.
Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden. Mitgebrachte Hilfsmittel wie Rollstühle oder Rollatoren sind vor Betreten des Barfußbereiches durch den Nutzer oder deren Begleitperson zu reinigen.
Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel, Badeponcho oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden.
Nutzern ist es nicht erlaubt, Musikinstrumente, Ton- oder Bildwiedergabegeräte und andere Medien zu benutzen, wenn es dadurch zu Belästigung der übrigen Nutzer kommt.
Das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ist grundsätzlich im gesamten Bad nicht erlaubt. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen der vorherigen Genehmigung der Geschäfts-/Betriebsleitung.
Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. Rasieren, Nägel schneiden, Haare färben u. ä. sind nicht erlaubt.
Jeder Nutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen.
Speisen und Getränke dürfen im Badbereich nur zum eigenen Verzehr mitgebracht werden. Das Mitbringen von alkoholischen Getränken ist untersagt. In der Gastronomie und im Saunabereich dürfen mitgebrachte Speisen und Getränke nicht verzehrt werden.
Zerbrechliche Behälter (z. B. Behälter aus Glas oder Porzellan) dürfen nicht mitgebracht werden.
Das Rauchen ist im Innenbereich des Bades nicht gestattet. Im Außenbereich ist das Rauchen nur in ausgewiesenen Bereichen gestattet. Das gilt auch für elektrische Zigaretten. Wasserpfeifen, sogenannte Shishas, sind grundsätzlich nicht erlaubt.
Fundsachen sind dem Personal zu übergeben und werden nach den gesetzlichen Bestimmungen behandelt.
Garderobenschränke und/oder Wertfächer stehen dem Nutzer nur während der Gültigkeit seiner Zutrittsberechtigung zur Benutzung zur Verfügung. Auf die Benutzung besteht kein Anspruch. Nach Betriebsschluss werden alle noch verschlossenen Garderobenschränke und Wertfächer geöffnet und ggf. geräumt. Der Inhalt wird als Fundsache behandelt.
Liegen und Stühle dürfen nicht mit Handtüchern, Taschen oder anderen Gegenständen dauerhaft belegt werden. Auf den Liegen und Stühlen abgelegte Gegenstände werden im Bedarfsfall durch das Personal abgeräumt.
§ 7 Zweck und Nutzung der Saunaanlage
Die Saunaanlage dient der Gesundheitsförderung und der Erholung der Nutzer. Hierzu gibt es Empfehlungen des Deutschen Sauna-Bundese.V.
Die Saunaanlage ist ein textilfreier Bereich. In bestimmten Bereichen (z.B. Ruheräume, Gastronomie) gelten besondere Bestimmungen.
Sexuelle Handlungen und Darstellungen sind verboten.
§ 8 Verhalten in der Saunaanlage
Die Benutzung der Schwitzräume ist nur unbekleidet gestattet.
Ruheliegen dürfen nur mit einem Bademantel oder mit einer trockenen, körpergroßen Unterlage benutzt werden.
Die Gastronomie darf nur mit einem Bademantel, Badeponcho oder einem trockenen, den Körper umhüllenden Badetuch besucht werden. Das Mitbringen von eigenen Speisen und Getränken ist nicht gestattet.-
Sauna- und Warmlufträume mit Holzbänken sind nur mit einem ausreichend großen Liegetuch zu benutzen, das der Körpergröße entspricht. Die Holzteile dürfen nicht vom Schweiß verunreinigt werden.
In Dampf- und Warmlufträumen aus Keramik oder Kunststoff sollten aus hygienischen Gründen Sitzunterlagen/Sitztücher benutzt werden. Mit vorhandenen Wasserschläuchen sollen die Sitzflächen gereinigt werden.
Technische Einbauten (z.B. Heizkörper, Beleuchtungskörper, Saunaheizgeräte einschließlich deren Schutzgitter und Messfühler) dürfen nicht mit Gegenständen belegt werden.
In Schwitzräume sollte nur ein Liegetuch/eine Sitzunterlage mitgenommen werden.
Badeschuhe dürfen in Sauna- und Warmlufträumen nicht getragen werden.
Aus Gründen gegenseitiger Rücksichtnahme sind in Schwitzräumen laute Gespräche, Schweißschaben, Bürsten, Kratzen nicht erlaubt. Hautreinigungen/Peelings mit selbst mitgebrachten Mitteln wie Salz, Honig u. ä. sind unzulässig.
Vor der Benutzung der Schwitzräume, des Kaltwassertauchbeckens oder anderer Badebecken muss geduscht werden. Die Nutzungshinweise vor Ort sind zu beachten.
In Ruheräumen müssen sich die Nutzer rücksichtsvoll und ruhig verhalten. In stillen/absoluten Ruheräumen sind Geräusche zu vermeiden.
In der Saunaanlage ist Telefonieren, Fotografieren und Filmen verboten. Elektronische Medien, mit denen man fotografieren und/oder filmen kann (z.B. Smartphone, Tablet, E-Book-Reader u. ä.) dürfen nur lautlos gestellt in ausgewiesenen Bereichen mitgenommen und benutzt werden.
Das Rauchen ist im Innenbereich nicht gestattet. Im Außenbereich ist das Rauchen nur in ausgewiesenen Bereichen gestattet. Das gilt auch für elektrische Zigaretten. Wasserpfeifen, sogenannte Shishas, sind grundsätzlich nicht erlaubt.
§ 9 Besondere Hinweise
Personen mit gesundheitlichen Problemen sollten klären, ob für sie beim Saunabaden besondere Risiken bestehen.
Traditionell bestehen in Sauna- und anderen Schwitzräumen besondere Bedingungen, wie z.B. höhere Raumtemperaturen, gedämpfte Beleuchtung, Stufenbänke und unterschiedliche Wärmequellen. Diese erfordern vom Nutzer besondere Vorsicht.
Saunaaufgüsse dürfen ausschließlich vom Personal durchgeführt werden.
§ 10 Haftung
Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Nutzer. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen des Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden des Nutzers aus einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie ebenfalls nicht für Schäden, die der Nutzer aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Nutzer regelmäßig vertrauen darf.
Als wesentliche Vertragspflicht des Betreibers zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen, teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
Dem Nutzer wird ausdrücklich geraten, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Von Seiten des Betreibers werden keinerlei Bewachungen und Sorgfaltspflichten für dennoch mitgebrachte Wertgegenstände übernommen. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet der Betreiber nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte.
Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/ oder einem Wertfach begründet keinerlei Pflichten des Betreibers in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Es liegt allein in der Verantwortung des Nutzers, bei der Benutzung eines Garderobenschrankes und/oder eines Wertfaches dieses ordnungsgemäß zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel/Datenträger sorgfältig aufzubewahren.
Bei schuldhaftem Verlust der gemäß § 4 (3) vom Badbetreiber überlassenen Gegenstände werden folgende Pauschalbeträge in Rechnung gestellt:
a) Garderobenschlüssel mit Nachvollziehbarkeit der Chip-Aufbuchungen Erwachsene sowie Kinder = 5 €
b) Garderobenschlüssel ohne Nachvollziehbarkeit der Chip-Aufbuchungen Kind = 15 €
c) Garderobenschlüssel ohne Nachvollziehbarkeit der Chip-Aufbuchungen Erwachsene=75€
Dem Nutzer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder dass er wesentlich niedriger ist als der PauschalbetragWer sich Zutritt zum Schwimmbad oder anderen dazugehörigen Räumlichkeiten in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, handelt strafbar. In diesem Fall ist ein Betrag von 100,00 € zu zahlen. Auch der Versuch ist strafbar. Die Stadtwerke Coesfeld GmbH behält sich vor, Strafanzeige zu erstatten und ein Hausverbot auszusprechen. Streitschlichtung nach § 36 Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz (VSBG): Der Betreiber ist nicht bereit und verpflichtet, an einem Streitbeteiligungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 11 Fotos/ Social Media
Sofern Bildaufnahmen zu gewerblichen Zwecken (Abdruck in Presse, Werbung, Homepage etc.) gemacht werden, wird hierauf gesondert hingewiesen. Bei angekündigten Veranstaltungen erklären sich die Teilnehmer oder deren gesetzliche Vertreter mit ihrer Teilnahme damit einverstanden, dass Bildaufnahmen und ggf. Namen zu gewerblichen Zwecken abgedruckt werden. Ausnahmen von der Hinweis- bzw. Zustimmungspflicht bestehen, wenn Gebäudeteile oder Veranstaltungen abgebildet werden, wobei das Bild nicht vordergründig von einer Person geprägt wird bzw. die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen ist.
§ 12 Inkrafttreten
Die Haus- und Badeordnung tritt am 15.07.2025 in Kraft.